Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Express Hoch Drei GmbH ist ein Logistikunternehmen, das in Zusammenarbeit mit anderen selbständigen Logistikunternehmen (im Folgenden „Partner“) die Abholung, Beförderung und Zustellung von Termin- und Express-Sendungen und die Durchführung von Sonderaufträgen, sowie Standard-Paket-Versand, innerhalb Deutschlands und im grenzüberschreitenden Verkehr besorgt. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie für grenzüberschreitende Transporte auf der Straße die Regelungen der CMR (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956 and Protocol of 5th July 1978, Geneva) und für Beförderungen im internationalen Luftverkehr, das Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999, sowie nachrangig die Regelungen des Warschauer Abkommens in seiner jeweils gültigen Fassung, sofern nicht das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet. Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ist ausgeschlossen.

  1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit Express Hoch Drei GmbH, sowohl innerhalb Deutschlands als auch international, ins­besondere für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Termin- und Express-Sendungen, sowie Paket-Transporte, für welche eine Ablieferung und/oder Abholung an einem bestimmten Ort und/oder an einem bestimmten Tag und/oder zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart wurde.

  1. Gegenstand der Besorgung, Ausschlüsse

2.1 Express-Sendungen können aus einem oder mehreren Packstücken, jedoch maximal aus 10 Packstücken bestehen, welche für einen Versender von der­selben Abholstelle am selben Tag zur Beförderung an denselben Empfänger übernommen werden. Zur Beförderung zugelassen sind nur Packstücke mit folgenden maximalen Maßen und Gewichten: 50 kg, Gurtmaß von 6 m, Länge von 3 m, Breite von 0,8 m, Höhe von 0,6 m. Das Gesamtgewicht einer Sen­dung darf 300 kg nicht überschreiten. Die Mindestgröße einer Dokumenten­sendung ist DIN A4.

2.2 Standard-Pakete dürfen nicht über 70 kg wiegen oder über einer Länge von über 274 cm oder einer Länge und einem Gurtumfang von zusammen mehr als 400 cm bestehen.

2.3 Ausgeschlossen von der Beförderung durch Express Hoch Drei sind

– Sendungen, deren Wert EUR 50.000,00 überschreitet; sofern der Wert einer Sendung EUR 1.000,00 überschreitet, hat der Versender vorab die Entschei­dung von Express Hoch Drei einzuholen, ob und unter welchen Vorausset­zungen die Sendung zur Beförderung angenommen werden kann; ohne vorherige Zustimmung durch Express Hoch Drei sind diese Sendungen von der Beförderung ebenfalls ausgeschlossen,

– unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackte Güter,

– Güter, die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können),

– Arzneimittel*, Lebensmittel*,

– verderbliche oder temperaturgeführte Güter*, sterbliche Überreste, lebende Tiere*,

– besonders wertvolle Güter* (z.B. Geld, Edelmetalle und -steine, echter Schmuck und echte Perlen, Uhren, Kunst- und Sammlergegenstände, Anti­quitäten, Briefmarken, Unikate),

– Telefonkarten* und Pre-Paid-Karten*, u.a. für Mobiltelefone,

– geldwerte Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher, bankbestä­tigte Schecks, Reiseschecks),

– Schusswaffen und wesentliche Waffenteile im Sinne des § 1 Waffengesetz sowie Munition,

– gefährliche Güter aller Art, sofern deren Menge oder Beschaffenheit eine Freistellung für gesetzlich zugelassene Mindermengen nicht zulässt, sowie Abfälle iSd KrW-/AbfG,

– Pakete, deren Beförderung oder Lagerung gegen geltendes Recht verstößt,

– Pakete mit der Frankatur „unfrei“*,

– Pakete dürfen keine Waren enthalten, die Menschen oder Tiere oder ein Beförderungsmittel gefährden könnten, oder die auf sonstige Weise andere von Express Hoch Drei beförderte Waren verschmutzen oder beschädigen könnten.

Von der Annahme zur Versendung ins Ausland sind zusätzlich ausgeschlossen: persönliche Effekten, Tabakwaren, Spirituosen und Carnet-ATA-Waren.

Ausgeschlossen von der Beförderung als Luftfracht sind jegliche verbotene Gegenstände nach der Anlage zur VO (EG) Nr. 2320/2002 vom 16.12.2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die mit „*“ gekennzeichneten Güter und Pakete können im Einzelfall nach vorheriger Mitteilung an Express Hoch Drei und deren vorheriger schriftlicher Genehmigung zur Beförderung angenommen werden. Eine für eine Mehrzahl von Beförderungen erteilte Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.

Auf der Sendung angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in dieser Ziffer genannte Beschaffenheit hinweisen, gelten nicht als in Kenntnis setzen von Express Hoch Drei. Eine stillschweigende Übernahme einer Sen­dung stellt keine Zustimmung zu einer Beförderung entgegen einem Beförde­rungsausschluss dar.

2.4 Übergibt ein Versender Sendungen zum Transport an Express Hoch Drei, deren Beförderung gemäß Ziffer 2.1, 2.2 oder 2.3 untersagt ist, ohne dass Express Hoch Drei den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, erfolgt der Transport auf alleiniges Risiko des Versenders. Der Versender ist für sämtliche Schäden an der betreffenden Sendung oder Schäden, die Dritte auf­grund der vertragswidrigen Beförderungsaufgabe erleiden, allein verantwort­lich und trägt sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Kosten und Aufwendungen, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, die Express Hoch Drei und deren Partner veranlasst, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung, etc.).

2.5 Express Hoch Drei behält sich das Recht vor, Sendungen oder Pakete im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu öffnen und zu prüfen, ohne inso­weit eine vertragliche Verpflichtung zu übernehmen. Im Rahmen der Prüfung ist auch eine Durchleuchtung der Sendungen mit Röntgenstrahlung möglich. Hierbei kann es auch bei sachgemäßer Durchführung zu Schäden an strah­lungsempfindlichen Gütern kommen.

  1. Gefährliche Güter

3.1 Im innerdeutschen Verkehr kann hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegen­stände gemäß Kapitel 3.4 ADR (Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) nach vorheriger Rücksprache mit Express Hoch Drei im Einzelfall eine Ausnahme vom Beför­derungsausschluss schriftlich vereinbart werden.

3.2 In jedem Falle obliegt es dem Versender, zu gewährleisten, dass die ge­setzlichen Mengenbegrenzungen nach Maßgabe des Kapitels 3.4 ADR (so genannte „Limited Quantities“) sowie die gefahrgutrechtlichen Verpackungs-und Kennzeichnungspflichten eingehalten werden.

3.3 Die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders zum Gut nachzuprüfen oder zu ergänzen.

3.4 Der Versender haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche sich aus einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergeben.

  1. Leistungsumfang

4.1 Transportleistungen werden durch Express Hoch Drei und deren Partnern oder durch einen von Express Hoch Drei, oder deren Partner beauftragten selbständigen Frachtführer innerhalb des beauftragten Partner-Systems und bei Bedarf auch durch andere Transportunternehmen ausgeführt.

4.2 Der Leistungsumfang beim Standard-Versand beschränkt sich, sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Diese Sen­dungen werden im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Ver­sender nimmt mit der Wahl dieser Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Sammelbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Express-Sendung gewährleistet werden kann. Der Versender wird darauf hingewiesen, dass eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den ein­zelnen Umschlagstellen innerhalb der eingesetzten Partner nicht erfolgt. Der Versender sollte unter Berücksichtigung von Art und Wert des Gutes von der Möglichkeit Gebrauch machen, die von Express Hoch Drei angebotene Trans­portart „Expressversand“, oder einer Höherversicherung zu wählen.

4.3 Die unter 4.1 genannten Unternehmen sind nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.

4.4 Die Abholung der Sendung erfolgt gegen Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenla­dungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der Anzahl der Packstücke.

4.5 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag zur Durch­führung der Beförderung nicht die Verpackung, Verwiegung, Untersuchung, Kennzeichnung oder Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes.

4.6 Die Ablieferung einer Sendung erfolgt werktags gemäß der zuvor vereinbar­ten Ablieferzeit. Im grenzüberschreitenden Verkehr und beim Standard-Versand gelten die Regellaufzeiten entsprechend den jeweils gültigen Preislisten als vereinbart.

4.6.1 Express Hoch Drei oder ein anderer abliefernder Partner unternimmt einen zweiten Zustellversuch, wenn eine entsprechende Beauftragung durch Ver­sender oder Empfänger nach einem gescheiterten ersten Zustellversuch erfolgt ist.

4.6.2 Die Ablieferung erfolgt beim Empfänger an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme gegen Unterschrift des Empfängers. Sie kann auch in den Briefkasten des Empfängers erfolgen, wenn dies mit dem Auftraggeber zuvor vereinbart wurde.

4.6.3 Wenn der Versender zuvor nichts anderes mit Express Hoch Drei vereinbart hat, ist der Versender einverstanden, dass die Ablieferung – nach erfolglosem ersten Zustellversuch bei dem Empfänger – auch gegen Unterschrift eines Nachbarn des Empfängers oder einer im Geschäft oder Haushalt des Empfän­gers anwesenden Person erfolgen kann (alternative Zustellung), es sei denn, es bestehen nach den konkreten Umständen begründete Zweifel, dass die alternative Zustellung den Interessen des Versenders oder Empfängers ent­spricht. Ein Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Der Versender hat die Möglichkeit, die alternative Zustellung auszuschließen.

4.6.4 Eine Alternativzustellung beim Standard-Versand schließt auch eine Umleitung eines Paketes an eine andere Adresse (auch an einen ausgewählten Paket Shop), oder eine Bevollmächtigung des Fahrers das Paket auf dem Grund­stück des Empfängers zu hinterlegen ein. Der Versender ist damit einverstanden, dass der Empfänger die entsprechenden Zustellinformationen zu dem Standard-Versand erhält. Der Versender verzichtet auf Ansprüche gegen

Express Hoch Drei, die daraus resultieren, dass Express Hoch Drei oder deren Partner, Weisungen des Empfängers befolgt.

4.6.5 Ablieferungsquittungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Weisung des Versenders eingeholt.

4.6.6 Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann Express Hoch Drei, deren Partner oder durch einen von Express Hoch Drei, oder deren Partner beauftragten selbständigen Frachtführer diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann die Sendung an den Versender zurückbefördert werden. In diesem Falle ist der Versender zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht dem Risikobereich von Express Hoch Drei oder deren Partner zuzurech­nen ist.

  1. Speditionsentgelte, Erstattung von Auslagen

5.1 Die Preise im Expressversand werden auf Grundlage des Sendungsgewichtes vereinbart. In Fällen, in welchen das Volumengewicht höher ist als das tatsäch­liche Gewicht, ist das Volumengewicht für die Preisberechnung maßgeblich. Maßgeblich für die Gewichtsfestlegung sind die von Express Hoch Drei ermit­telten Gewichte.

Die Berechnung des Volumengewichts für alle nationalen Versendungen wird nachfolgender Volumengewichtsnorm berechnet:

Länge (cm) x Breite (cm) x Höhe (cm)

6000

Die Berechnung des Volumengewichts für alle internationalen Versendungen wird nach der Volumengewichtsnorm der IATA berechnet:

Länge (cm) x Breite (cm) x Höhe (cm)

5000

5.2 Beim Standard-Paket-Versand werden Paketpreise vereinbart.

5.3 Rechnungen der Express Hoch Drei sind sofort nach Erhalt ohne Abzüge zur Zahlung fällig.

5.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5.5 Sind Speditionsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländi­sche Versender die Aufwendungen zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden.

  1. Haftung und Versicherung

6.1 Express Hoch Drei haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädi­gung entsteht, während sich das Packstück in der Obhut von Express Hoch Drei und deren Partner befindet, nach Maßgabe der §§ 429 ff. HGB bis zu einer Höhe von 8,33 Sonderziehungsrechten je kg des Rohgewichtes des Packstü­ckes. Express Hoch Drei haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen.

6.2 Für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet Express Hoch Drei bei innerstaatlichen Beförderungen bis zur Höhe des drei­fachen Betrages der Fracht bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten bis zur Fracht für die verspätet abgelieferte Sendung, jedoch in jedem Falle nur bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von EUR 750,00 pro Sendung.

6.3 Express Hoch Drei ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden und deren Folgen nicht abge­wendet werden konnten (z.B. Wetterereignisse, Krieg oder ähnliches, Beispie­le hierfür sind Störungen der Transportwege in der Luft oder zu Lande (z.B. wegen besonderer Witterungsbedingungen), Feuer, Überschwemmung, Krieg, Feindseligkeiten und öffentliche Unruhen, Handlungen staatlicher oder sonsti­ger Behörden und Arbeitskämpfe).

6.4 Bei Versendungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr finden die Haftungsbestimmungen der CMR Anwendung.

6.5 In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abge­schlossen hat, verzichtet Express Hoch Drei bei Verlust oder Beschädigung auf die Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6.1 Satz 1 und erstattet den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf den Einkaufspreis bzw. bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw. bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis, je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch EUR 1.500,00 pro Sendung. Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht der Express Hoch Drei, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

6.6 Nach vorheriger Vereinbarung mit Express Hoch Drei kann auf Kosten des Versenders die Sendung zu einem höheren Wert versichert werden, jedoch maximal bis zu einer Höhe von EUR 50.000,00.

6.7 Handelt es sich bei dem Versender um einen Verbraucher im Sinne des Bür­gerlichen Gesetzbuches, so ist die Abtretung von Schadensersatzansprüchen ohne Einwilligung durch Express Hoch Drei ausgeschlossen.

  1. Pflichten des Versenders bei Beauftragung

7.1 Der Versender hat bei Auftragserteilung Adressen und Telefonnummern so­wohl des Versenders als auch des Empfängers, Zeichen, Nummern und Anzahl der Packstücke und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben. Die Packstücke sind deutlich und haltbar mit diesen Angaben zu versehen. Er hat hierzu die von Express Hoch Drei vorgeschriebene Begleitpapiere ordnungsgemäß aus­zufüllen. Veraltete Kennzeichen und Angaben sind zu entfernen oder unkennt­lich zu machen. Fehler hierbei gehen zu Lasten des Versenders.

7.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 7.1 nicht nach, kann Express Hoch Drei oder deren Partner nach pflichtgemäßem Ermessen die Sendung ausladen, einlagern, sichern, zurückbefördern oder unschädlich machen, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und vom Versender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderli­chen Aufwendungen verlangen.

7.3 Der Versender ist dafür verantwortlich, die versandten Güter den zu erwarten­den Transportbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpa­ckung zu versehen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen den die Beförde­rung durchführenden Personen und anderen transportierten Gütern kein Scha­den entstehen kann. Die Verpackung muss insbesondere gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Inhalt eines Packstückes nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen.

7.4 Die zu einer Sendung gehörenden Packstücke sind deutlich als zusammenge­hörig zu kennzeichnen und zeitgleich zur Beförderung aufzugeben.

7.5 Der Auftrag zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung zur zollamt­lichen Abfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an Express Hoch Drei zu übergeben.

  1. Aufwendungsersatz

Beauftragt der Versender Express Hoch Drei mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist Express Hoch Drei berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszu­legen und deren Erstattung vom Versender zu verlangen.

  1. Ausschluss weiterer Ansprüche des Versenders

Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Versender gegenüber Ex­press Hoch Drei, oder einem anderen Partner in Form einer Weiterbelastung von Bußgeldern, welche der Versender gegenüber Dritten zu leisten verpflich­tet ist, ist ausgeschlossen, insbesondere wenn diesem Dritten eine unmittelba­re Inanspruchnahme von Express Hoch Drei, oder einem Partner nicht möglich ist.

  1. Verjährung

10.1 Sind Dokumentensendungen i.S.v. Briefen oder briefähnlichen Sendungen Gegenstand des Vertrages, so verjähren sämtliche Ansprüche gegen Express Hoch Drei, oder deren Partner innerhalb von drei Monaten.

10.2 Alle übrigen Ansprüche gegen Express Hoch Drei, oder einen Partner verjäh­ren innerhalb eines Jahres.

10.3 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Packstück zugestellt wurde oder, falls das Packstück nicht zugestellt wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen müssen. Im grenzüberschreitenden Ver­kehr richtet sich die Verjährung der Ansprüche nach den Bestimmungen der CMR Art. 32.

  1. Datenschutz

11.1 Express Hoch Drei ist berechtigt, Daten zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang, mit dem von Express Hoch Drei durch­geführten Transport angegeben werden, und diese Daten an andere Unter­nehmen und Auftragnehmer von Express Hoch Drei, auch solche in anderen Ländern, die evtl. nicht dasselbe Datenschutzniveau haben, zu übertragen und sie dort verarbeiten zu lassen, Der Versender erklärt, dass er die Daten, die er Express Hoch Drei für den Transportservice zur Verfügung stellt, rechtmäßig erhalten hat und dass er autorisiert ist, diese Daten Express Hoch Drei zur Verfügung zu stellen. Express Hoch Drei verarbeitet die persönlichen Daten, die vom Versender zur Verfügung gestellt wurden, gem. der Express Hoch Drei -Datenschutzrichtlinie.

  1. Schriftform

Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

  1. Teilwirksamkeit / Gerichtsstand

13.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen un­wirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahekommt.

13.2 Für die Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffent­lichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Sitz von Express Hoch Drei. Im grenzüberschreiten­den Verkehr bleibt die internationale Zuständigkeit nach CMR bzw. Montrealer Übereinkommen/ Warschauer Abkommen hiervon unberührt.

  1. Abtretung von Forderungen

Die Express Hoch Drei GmbH ist berechtigt, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Dritte, insbesondere im Rahmen von Factoring, abzutreten.

Stand 07/2025

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